Schaden Melden

Bagatellschaden

Die Bagatellgrenze bei einem KFZ Schaden

Bei einem Autounfall ist es wichtig, sich über die Bagatellgrenze im Klaren zu sein. Die Bagatellgrenze ist ein festgelegter Wert, bis zu dem ein Schaden als geringfügig angesehen wird.

Ursprünglich lag diese Grenze bei 750 Euro. Allerdings gibt es heutzutage praktisch keine Schäden mehr, die unterhalb dieser Grenze liegen. Dies liegt an den hohen Ersatzteilpreisen und den gestiegenen Löhnen. 


Auch wird häufig vergessen, dass selbst bei vermeintlich kleineren Schäden eine Wertminderung entsteht und diese auch zum Reparaturaufwand gehört.“  Tatsächlich verursacht selbst ein einfacher Parkrempler mittlerweile durchschnittlich einen Schaden von rund 2.000 Euro. Doch was bedeutet das für Sie und Ihr Fahrzeug?

Die Bagatellgrenze spielt eine entscheidende Rolle bei der Schadensregulierung. Wenn der Schaden an Ihrem Fahrzeug unterhalb dieser Grenze liegt, sehen Versicherungen oft davon ab, umfangreiche Gutachten zu verlangen. Dies kann den bürokratischen Aufwand reduzieren. Allerdings birgt dies auch Risiken. Denn kleine Schäden können oft übersehen oder unterschätzt werden, was zu späteren Komplikationen führen kann.

Die Vorteile eines freien Kfz-Sachverständigen

Um sicherzugehen, dass der Schaden korrekt bewertet wird, ist es empfehlenswert, immer einen freien Kfz-Sachverständigen zu beauftragen. Wir als zertifizierte Kfz-Sachverständige bieten mehrere Vorteile:

Der Geschädigte erhält bei uns objektive und unparteiische Gutachten. Das hat für uns die höchste Priorität. Darum haben wir keinerlei Kooperationen mit Versicherern oder anderen Unternehmen. Dadurch sind wir wirtschaftlich und institutionell unabhängig.

Wir als zertifizierte Sachverständige für Kraftfahrzeugschäden & Bewertung verfügen über jahrelange Erfahrung und umfangreiche Fachkenntnisse. Wir sind in der Lage, auch versteckte Schäden zu identifizieren, die auf den ersten Blick für einen Leien nicht sichtbar sind.

Nur ein detailliertes Gutachten eines freien Sachverständigen kann im Streitfall vor Gericht als Beweismittel dienen. Dies erhöht Ihre Chancen, eine faire Entschädigung zu erhalten.

Versicherungen neigen dazu, Schadenssummen zu ihren Gunsten zu minimieren. Ein unabhängiger Gutachter stellt sicher, dass der Schaden realistisch und vollständig bewertet wird, sodass Sie die Ihnen zustehende Entschädigung erhalten.

Sollte der Schaden tatsächlich unterhalb der Bagatellgrenze von 750 Euro liegen, erstellen wir Ihnen selbstverständlich gerne einen Kostenvoranschlag. Dabei berücksichtigen wir aber anders als die klassische Werkstatt auch eine mögliche Wertminderung. Dies ermöglicht Ihnen eine genaue Einschätzung der Schadenhöhe.

Fazit

Auch bei kleineren Schäden ist es ratsam, unsere Expertise als zertifizierte Kfz-Sachverständige in Anspruch zu nehmen. Dies gewährleistet eine unabhängige, kompetente und faire Bewertung des Schadens und schützt Sie vor möglichen Unterschätzungen und daraus resultierenden finanziellen Nachteilen.

Setzen Sie auf uns und sichern Sie sich ab – für eine faire und rechtssichere Schadensregulierung.
Angesichts der gestiegenen Reparaturkosten und der Tatsache, dass selbst kleinere Schäden wie Parkrempler erhebliche Kosten verursachen, ist eine professionelle Einschätzung heute wichtiger denn je.

Wirtschaftlicher Totalschaden

Wirtschaftlicher Totalschaden nach einem Kfz-Unfall

Ein wirtschaftlicher Totalschaden ist ein wichtiger Begriff im Zusammenhang mit Kfz-Unfällen. Er beschreibt eine Situation, in der die Reparaturkosten eines Fahrzeugs den wirtschaftlichen Nutzen der Reparatur übersteigen.

Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Kosten für die Reparatur eines beschädigten Fahrzeugs höher sind als sein Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts. Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, den man aufbringen muss, um ein vergleichbares Fahrzeug auf dem regionalen Fahrzeugmarkt zu erwerben. Der Restwert ist der Betrag, den man für das beschädigte Fahrzeug in seinem aktuellen Zustand erzielt. Diese Werte werden vom Kfz-Sachverständigen ermittelt.

Beeinflussende Faktoren

  1. Reparaturkosten: Dies umfasst alle Kosten, die für die Wiederherstellung des Fahrzeugs aufgebracht werden müssen, einschließlich der Teile- und Arbeitskosten.
  2. Wiederbeschaffungswert: Dieser Wert wird durch das Alter, den Kilometerstand, den Zustand des Fahrzeugs sowie durch den aktuellen Marktpreis für vergleichbare Fahrzeuge bestimmt.
  3. Restwert: Der Restwert ist der Betrag, den man für das beschädigte Fahrzeug bei einem Verkauf noch ermittelt hat.
Angenommen, der Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeugs beträgt 8.000 Euro und der Restwert liegt bei 2.000 Euro.
Die Reparaturkosten werden auf 7.000 Euro geschätzt.
In diesem Fall würde ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegen, weil die Reparaturkosten (7.000 Euro) höher sind als die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert (8.000 Euro – 2.000 Euro = 6.000 Euro).
In Deutschland ist die Versicherung maßgeblich an der Abwicklung eines wirtschaftlichen Totalschadens beteiligt.
Die Kfz-Versicherung zahlt in der Regel den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts. In unserem Beispiel würde die Versicherung dem Fahrzeughalter 6.000 Euro zahlen (8.000 Euro – 2.000 Euro).

Während der wirtschaftliche Totalschaden auf einer finanziellen Bewertung basiert, bezieht sich der technische Totalschaden darauf, dass das Fahrzeug nicht mehr reparierbar ist oder die Reparatur technisch nicht durchführbar ist. Ein wirtschaftlicher Totalschaden bedeutet nicht zwangsläufig, dass das Fahrzeug nicht repariert werden kann, sondern nur, dass es wirtschaftlich unvernünftig wäre.

Nutzungsausfall-entschädigung

Nutzungsausfall nach einem Kfz-Unfall

Der Nutzungsausfall beschreibt den Zeitraum, in dem Ihr Fahrzeug nach einem Unfall nicht genutzt werden kann. Dies kann aufgrund von Reparaturarbeiten oder einer Totalschadenregulierung der Fall sein. Während dieser Zeit haben Sie möglicherweise Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung.
Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung hat grundsätzlich der Geschädigte, dessen Fahrzeug unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurde. Dies bedeutet, dass der Unfallgegner oder dessen Versicherung die Kosten für den Nutzungsausfall tragen muss. Diese Entschädigung soll den finanziellen Nachteil ausgleichen, den Sie durch den Verlust der Nutzungsmöglichkeit Ihres Fahrzeugs erleiden.
Die Dauer des Nutzungsausfalls erstreckt sich über die gesamte Zeit, in der Ihr Fahrzeug in der Werkstatt ist. Beachten Sie dabei die Schadenminderungspflicht: Als Geschädigter müssen Sie eine zügige Begutachtung und eine zeitnahe Reparatur sicherstellen. Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung beginnt ab dem Zeitpunkt des Unfalls. Sollte die Reparatur länger dauern als im Gutachten angegeben, kann es erforderlich sein, dass die Werkstatt einen Reparaturablaufplan vorlegt, um die Verzögerungen zu erklären.

Wichtig: Die Nutzungsausfallentschädigung wird nur gewährt, wenn das Fahrzeug tatsächlich repariert wird oder bei einem Totalschaden ein Ersatzfahrzeug beschafft wird. Eine fiktive Abrechnung ist in diesem Fall nicht möglich.
Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung richtet sich nach dem sogenannten Nutzungsausfalltabellen, die den Tagessatz für verschiedene Fahrzeugtypen festlegen. Diese Tabellen berücksichtigen Faktoren wie den Fahrzeugtyp, das Alter und den Marktwert des Fahrzeugs. Ein Gutachter oder Sachverständiger kann den genauen Tagessatz bestimmen.
Die Nutzungsausfallentschädigung wird für den gesamten Zeitraum gezahlt, in dem Ihr Fahrzeug nicht fahrbereit ist. Dies umfasst die Zeit der Reparatur oder die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs bei Totalschaden. Wichtig ist, dass Sie die Dauer der Reparatur oder der Beschaffung nachweisen können. Eine zügige Reparaturabwicklung ist daher entscheidend.
Statt einer Nutzungsausfallentschädigung können Sie auch einen Mietwagen in Anspruch nehmen. Die Kosten hierfür werden ebenfalls von der gegnerischen Versicherung übernommen. Hierbei ist zu beachten, dass Sie in der Regel nur Anspruch auf ein Fahrzeug einer vergleichbaren Klasse haben. In diesem Fall haben Sie aber keinen Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung.

Opfergrenze 130%

Reparatur innerhalb der 130%-Grenze

Die 130%-Grenze besagt, dass nach einem Kfz-Unfall die Reparaturkosten eines Fahrzeugs bis zu 130% des Wiederbeschaffungswertes betragen dürfen. Dies gilt jedoch nur, wenn der Geschädigte das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt und weiter nutzt. Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, den man benötigt, um ein vergleichbares Fahrzeug zu kaufen.

Im Haftpflichtfall kann also ein Fahrzeug auch bei einem erlittenen Totalschaden repariert werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die prognostizierten Reparaturkosten einschließlich einer möglichen merkantilen Wertminderung dürfen nicht höher als 130 % des Wiederbeschaffungswertes sein.
  2. Das Fahrzeug muss gemäß den Vorgaben des Schadengutachtens vollständig und fachgerecht repariert werden.
  3. Der Geschädigte muss das Fahrzeug weiterhin nutzen (in der Regel mindestens 6 Monate gemäß Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs) und dadurch sein Integritätsinteresse bekunden.

Hinweis!

Mit Beschluss vom 18.11.2008 – VI ZB 22/08 hat der Bundesgerichtshof klar festgelegt, dass bei einer Reparatur im Rahmen der 130%-Grenze die Reparaturkosten inklusive der Integritätsspitze sofort fällig sind. Einige Versicherungen rechneten zunächst auf Basis des Totalschadens (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwertes) ab, mit dem Hinweis, dass nach 6 Monaten eine Restregulierung auf Basis der 130 % erfolgt.

Wiederbeschaffungswert (WBW)

Ihre Schadensersatzansprüche

Der Wiederbeschaffungswert bestimmt Ihre Schadenersatzansprüche. Deshalb sollten Sie nach einem unverschuldeten Unfall einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen hinzuziehen. Dieser ermittelt objektiv und angemessen den Wiederbeschaffungswert auf Gutachtenbasis im Haftpflichtfall. Der Gutachter der gegnerischen Versicherung hingegen zielt darauf ab, die Auszahlungssumme zu minimieren, was zu einem niedrigeren Wiederbeschaffungswert und einer geringeren Entschädigung führen würde. Lehnen Sie daher den Sachverständigen der gegnerischen Versicherung ab!

Im Gegensatz zum Zeitwert umfasst der Wiederbeschaffungswert alle Kosten für die Wiederbeschaffung. Er gibt an, mit welcher Summe Geschädigte auf dem regionalen Gebrauchtwagenmarkt ein vergleichbares Fahrzeug mit ähnlicher Ausstattung erwerben können. 

5 Fakten zum Wiederbeschaffungswert

  1. Im Kfz-Schadensfall ist der Wiederbeschaffungswert oft eine wichtige Berechnungsgrundlage für die Versicherungsregulierung, sowohl bei Haftpflichtschäden als auch bei der Kaskoversicherung (unter Berücksichtigung der Selbstbeteiligung) und weiteren Sachversicherungen.
  2. Die Relation von Wiederbeschaffungswert zu Reparaturkosten zeigt, ob eine Instandsetzung wirtschaftlich ist oder ein Totalschaden vorliegt.
  3. Der Wiederbeschaffungswert für ein Auto liegt bis zu 25 % über dem Zeitwert, da unter andere Gewinnmargen einfließen.
  4. Die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes ist eine klassische Aufgabe für einen Kfz-Gutachter: Es gibt keine einheitliche Formel und ein einfacher Blick in die Schwacke-Liste reicht für eine angemessene Entschädigung heutzutage nicht aus.
  5. Der Wiederbeschaffungswert kann für identische Fahrzeuge aufgrund regionaler Besonderheiten abweichen. Zudem unterliegen Marktpreise Schwankungen.

merkantiler Minderwert

Der Minderwert im Schadensersatzrecht bezieht sich auf den geringeren Marktwert, den ein repariertes Fahrzeug im Vergleich zu einem unbeschädigten Fahrzeug gleicher Art hat. Dieser sogenannte merkantile Minderwert entsteht aufgrund des Risikos verborgener Mängel, das trotz der Reparatur besteht. 

Bei einem Unfallfahrzeug bleibt in der Regel auch nach Instandsetzung ein Wertverlust bestehen, weil potenzielle Käufer das Risiko zukünftiger Probleme einkalkulieren. Dieser Wertverlust wird als merkantiler Minderwert bezeichnet und wird vom Kfz-Sachverständigen festgesetzt. 

Hierzu gibt es viele Methoden die dem Kfz-Sachverständigen helfen sollen eine möglichst realistische Einschätzung der Wertminderung vorzunehmen. Zu den gängigen Modellen gehören das Ruhkopf/Sahm-Modell, das BVSK-Wertminderungsmodell, das Halbgewachs Modell, das Hamburger Modell und die MFM-Methode. Keines dieser Modelle hat sich allerdings als verbindlich durchgesetzt.

Beeinflussende Faktoren

  1. Art und Umfang des Schadens: Größere oder komplexere Schäden führen tendenziell zu einem höheren Minderwert.
  2. Alter und Zustand des Fahrzeugs: Neuere Fahrzeuge weisen einen höheren merkantilen Minderwert auf als ältere Fahrzeuge.
  3. Markenimage: Fahrzeuge von Premiumherstellern können einen höheren merkantilen Minderwert haben, da Käufer hier höhere Ansprüche stellen.
  4. Marktsituation: Angebot und Nachfrage auf dem Gebrauchtwagenmarkt können den Minderwert ebenfalls beeinflussen.

Fazit

Der merkantile Minderwert ist ein bedeutender Aspekt bei der Bewertung von beschädigten Wirtschaftsgütern, insbesondere Fahrzeugen. Er reflektiert den zusätzlichen Wertverlust, der über die reinen Reparaturkosten hinausgeht und die Marktakzeptanz des Gutes beeinflusst. Für Versicherungsnehmer und Geschädigte ist es wichtig, diesen Aspekt in Schadenersatzansprüchen zu berücksichtigen, um eine vollständige Kompensation zu erhalten.

Schadensersatz

Nach einem unverschuldeten Unfall hat der Geschädigte das Recht auf Schadenersatz.
Hier erklären wir Ihnen die wichtigsten Ansprüche genauer:
Wenn der Unfallgegner den Unfall allein verschuldet hat, haftet dessen Kfz-Haftpflichtversicherung in der Regel vollständig für den entstandenen Schaden. Bei einem Mitverschulden des Fahrers Ihres Fahrzeugs wird der Schaden entsprechend der Haftungsquote nur teilweise erstattet. Schadensersatzansprüche können direkt bei der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners geltend gemacht werden. Jeder Geschädigte kann zur Durchsetzung seiner Ansprüche einen freien Kfz-Gutachter und einen Rechtsanwalt beauftragen, dessen Kosten von der gegnerischen Kfz-Versicherung entsprechend der Haftungsquote übernommen werden.
Sie haben das Recht, Ihr Fahrzeug in einer Werkstatt Ihrer Wahl reparieren zu lassen, einschließlich einer Markenwerkstatt. Wenn die geschätzten Reparaturkosten des Sachverständigen den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigen, ist eine Reparatur wirtschaftlich nicht ratsam. In diesem Fall erhalten Sie grundsätzlich den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts erstattet. Falls die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um höchstens 30% übersteigen, dürfen Sie dennoch eine Reparatur durchführen lassen, vorausgesetzt, die Reparatur erfolgt in dem Umfang, den der Sachverständige in seiner Kostenkalkulation berücksichtigt hat und ist fachgerecht. Sie müssen das Fahrzeug nach der Reparatur mindestens weitere 6 Monate nutzen können. Falls Sie die Reparaturrechnung nicht selbst bezahlen möchten, können Sie mit der Werkstatt vereinbaren, dass diese direkt mit der Versicherung abrechnet („Sicherungsabtretung“). Es wird empfohlen, vor Auftragserteilung eine Kostenübernahmeerklärung der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung einzuholen und dieser der Werkstatt vorzulegen.
Falls Sie Ihr unfallbeschädigtes Fahrzeug nicht reparieren lassen, können Sie den Schaden gemäß Sachverständigengutachten abrechnen lassen („fiktive Abrechnung“). In diesem Fall werden die Stundensätze der Markenwerkstatt gezahlt, wenn das Fahrzeug nicht älter als drei Jahre oder scheckheftgepflegt ist. Der Schadensersatzanspruch bei fiktiver Abrechnung ist auf den Wiederbeschaffungswert begrenzt, abzüglich des Restwerts. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug tatsächlich verkehrssicher repariert wurde und mindestens sechs Monate weiter genutzt wird. Die Mehrwertsteuer wird nur dann erstattet, wenn sie tatsächlich anfällt. Wenn Sie Ihr Fahrzeug selbst reparieren oder einen Ersatzwagen von privat kaufen, erhalten Sie den im Gutachten angegebenen Reparaturbetrag nur netto. Für Reparaturteile, die mit ausgewiesener Mehrwertsteuer gekauft werden, wird diese erstattet.
Während des Fahrzeugausfalls können Sie ein Ersatzfahrzeug anmieten, sofern Sie dieses regelmäßig nutzen (mehr als 25 km pro Tag). Aufgrund der teils erheblichen Preisunterschiede ist es in der Regel erforderlich, nachweislich Angebote von mindestens drei Anbietern einzuholen. Andernfalls riskieren Sie, dass die Mietwagenkosten nicht vollständig übernommen werden. Es sollte grundsätzlich zum günstigsten Tarif angemietet werden, um Kosten zu vermeiden. Ein teurerer „Unfallersatztarif“ wird nur in begründeten Fällen vollständig erstattet. Mit einer Sicherungsabtretung ermächtigen Sie die Mietwagenfirma, direkt mit der gegnerischen Kfz-Versicherung abzurechnen. Eine Kostenübernahmeerklärung der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung bietet zusätzlichen Schutz vor Kürzungen.
Abschleppkosten und Standgebühren sowie Ummeldekosten bei der Ersatzbeschaffung werden erstattet. Kreditkosten können geltend gemacht werden, wenn Sie die Reparaturrechnung nicht aus eigenen Mitteln bezahlen können und die Versicherung des Unfallverursachers trotz nachweislicher Fristsetzung keinen Vorschuss leistet. Telefon- und Portokosten werden pauschal mit 25,- € vergütet. Ihr Zeitaufwand wird jedoch nicht erstattet.
Bei Unwohlsein oder Nackenschmerzen sollten Sie sofort einen Arzt aufsuchen. Nur so kann eine unfallbedingte Verletzung dokumentiert werden, was für eine Schmerzensgeldforderung notwendig ist. Lassen Sie sich außerdem von einem Anwalt über weitere Ansprüche, wie Verdienstausfall oder Rentenansprüche, beraten.
Ein Verkehrsunfall hat unmittelbare Auswirkungen auf alle Beteiligten. Im schlimmsten Fall erleidet eine Person gesundheitliche Schäden und kann während der Genesung ihrer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen. Dies führt zu einem Verdienstausfall, der unter Umständen als Anspruch gegen den Unfallverursacher geltend gemacht werden kann. Dieser Entschädigungsanspruch erfordert jedoch bestimmte Voraussetzungen, die durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht geprüft und gegebenenfalls durchgesetzt werden können.