Bei einem Autounfall ist es wichtig, sich über die Bagatellgrenze im Klaren zu sein. Die Bagatellgrenze ist ein festgelegter Wert, bis zu dem ein Schaden als geringfügig angesehen wird.
Ursprünglich lag diese Grenze bei 750 Euro. Allerdings gibt es heutzutage praktisch keine Schäden mehr, die unterhalb dieser Grenze liegen. Dies liegt an den hohen Ersatzteilpreisen und den gestiegenen Löhnen.
Auch wird häufig vergessen, dass selbst bei vermeintlich kleineren Schäden eine Wertminderung entsteht und diese auch zum Reparaturaufwand gehört.“ Tatsächlich verursacht selbst ein einfacher Parkrempler mittlerweile durchschnittlich einen Schaden von rund 2.000 Euro. Doch was bedeutet das für Sie und Ihr Fahrzeug?
Um sicherzugehen, dass der Schaden korrekt bewertet wird, ist es empfehlenswert, immer einen freien Kfz-Sachverständigen zu beauftragen. Wir als zertifizierte Kfz-Sachverständige bieten mehrere Vorteile:
Wir als zertifizierte Sachverständige für Kraftfahrzeugschäden & Bewertung verfügen über jahrelange Erfahrung und umfangreiche Fachkenntnisse. Wir sind in der Lage, auch versteckte Schäden zu identifizieren, die auf den ersten Blick für einen Leien nicht sichtbar sind.
Nur ein detailliertes Gutachten eines freien Sachverständigen kann im Streitfall vor Gericht als Beweismittel dienen. Dies erhöht Ihre Chancen, eine faire Entschädigung zu erhalten.
Sollte der Schaden tatsächlich unterhalb der Bagatellgrenze von 750 Euro liegen, erstellen wir Ihnen selbstverständlich gerne einen Kostenvoranschlag. Dabei berücksichtigen wir aber anders als die klassische Werkstatt auch eine mögliche Wertminderung. Dies ermöglicht Ihnen eine genaue Einschätzung der Schadenhöhe.
Auch bei kleineren Schäden ist es ratsam, unsere Expertise als zertifizierte Kfz-Sachverständige in Anspruch zu nehmen. Dies gewährleistet eine unabhängige, kompetente und faire Bewertung des Schadens und schützt Sie vor möglichen Unterschätzungen und daraus resultierenden finanziellen Nachteilen.
Setzen Sie auf uns und sichern Sie sich ab – für eine faire und rechtssichere Schadensregulierung.
Angesichts der gestiegenen Reparaturkosten und der Tatsache, dass selbst kleinere Schäden wie Parkrempler erhebliche Kosten verursachen, ist eine professionelle Einschätzung heute wichtiger denn je.
Ein wirtschaftlicher Totalschaden ist ein wichtiger Begriff im Zusammenhang mit Kfz-Unfällen. Er beschreibt eine Situation, in der die Reparaturkosten eines Fahrzeugs den wirtschaftlichen Nutzen der Reparatur übersteigen.
Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Kosten für die Reparatur eines beschädigten Fahrzeugs höher sind als sein Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts. Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, den man aufbringen muss, um ein vergleichbares Fahrzeug auf dem regionalen Fahrzeugmarkt zu erwerben. Der Restwert ist der Betrag, den man für das beschädigte Fahrzeug in seinem aktuellen Zustand erzielt. Diese Werte werden vom Kfz-Sachverständigen ermittelt.
Während der wirtschaftliche Totalschaden auf einer finanziellen Bewertung basiert, bezieht sich der technische Totalschaden darauf, dass das Fahrzeug nicht mehr reparierbar ist oder die Reparatur technisch nicht durchführbar ist. Ein wirtschaftlicher Totalschaden bedeutet nicht zwangsläufig, dass das Fahrzeug nicht repariert werden kann, sondern nur, dass es wirtschaftlich unvernünftig wäre.
Die 130%-Grenze besagt, dass nach einem Kfz-Unfall die Reparaturkosten eines Fahrzeugs bis zu 130% des Wiederbeschaffungswertes betragen dürfen. Dies gilt jedoch nur, wenn der Geschädigte das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt und weiter nutzt. Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, den man benötigt, um ein vergleichbares Fahrzeug zu kaufen.
Im Haftpflichtfall kann also ein Fahrzeug auch bei einem erlittenen Totalschaden repariert werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Mit Beschluss vom 18.11.2008 – VI ZB 22/08 hat der Bundesgerichtshof klar festgelegt, dass bei einer Reparatur im Rahmen der 130%-Grenze die Reparaturkosten inklusive der Integritätsspitze sofort fällig sind. Einige Versicherungen rechneten zunächst auf Basis des Totalschadens (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwertes) ab, mit dem Hinweis, dass nach 6 Monaten eine Restregulierung auf Basis der 130 % erfolgt.
Im Gegensatz zum Zeitwert umfasst der Wiederbeschaffungswert alle Kosten für die Wiederbeschaffung. Er gibt an, mit welcher Summe Geschädigte auf dem regionalen Gebrauchtwagenmarkt ein vergleichbares Fahrzeug mit ähnlicher Ausstattung erwerben können.
Der Minderwert im Schadensersatzrecht bezieht sich auf den geringeren Marktwert, den ein repariertes Fahrzeug im Vergleich zu einem unbeschädigten Fahrzeug gleicher Art hat. Dieser sogenannte merkantile Minderwert entsteht aufgrund des Risikos verborgener Mängel, das trotz der Reparatur besteht.
Bei einem Unfallfahrzeug bleibt in der Regel auch nach Instandsetzung ein Wertverlust bestehen, weil potenzielle Käufer das Risiko zukünftiger Probleme einkalkulieren. Dieser Wertverlust wird als merkantiler Minderwert bezeichnet und wird vom Kfz-Sachverständigen festgesetzt.
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